EU hat Einigung über die "Corporate Sustainability Due Diligence Directive" erzielt

EU-Rat u. Parlament haben heute eine vorläufige Einigung über die „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ erzielt. Die CSDDD ist das europäische Pen­dant zum deutschen Lieferkettengesetz (LkSG). Ziel ist es, die Sorgfaltspflicht von Unternehmen in globalen Lieferketten zu regeln.

Hier die Ergebnisse zusammengefasst:

Geltungsbereich

Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 150 Millionen Euro. Somit wird die CSDDD etwa 13.000 Unternehmen in der EU betreffen. Zusätzlich betrifft es auch Nicht-EU-Unternehmen, wenn sie drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Umsatz von 300 Mio. Euro in der EU erwirtschaftet haben (Die Kommission wird eine Liste der Nicht-EU-Unternehmen veröffentlichten müssen, die in den Anwendungsbereich fallen). Für einige Risikobranchen (Textilien, Landwirtschaft, Lebensmittelherstellung, Handel mit Mineralien, Baugewerbe) liegt die Schwelle niedriger: Firmen mit mehr als 250 MA und einem Umsatz von mehr als 40 Mio. Euro, wenn mindestens 20 Mio. in einem der oben genannten Sektoren erwirtschaftet werden, fallen ebenfalls in den Geltungsbereich.

Finanzsektor

Der Finanzsektor wird vorübergehend vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Es wird jedoch eine Überprüfungsklausel für eine mögliche künftige Einbeziehung geben.

 

Klimawandel & Umweltauswirkungen

Die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung von Großunternehmen, einen Übergangsplan für die Eindämmung des Klimawandels anzunehmen u. umzusetzen wird gestärkt. Bei den von der Richtlinie erfassten Umweltauswirkungen handelt es sich um jede messbare Umweltverschlechterung wie schädliche Bodenveränderungen, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen oder übermäßiger Wasserverbrauch o. andere Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen.

 

Zivilrechtliche Haftung

Der Zugang von Betroffenen zum Recht wird gestärkt. Innerhalb einer Frist von fünf Jahren können Betroffene ihre Ansprüche geltend machen. Für Kläger werden die Offenlegung von Beweismitteln, Unterlassungsmaßnahmen und die Verfahrenskosten begrenzt.

 

Geldstrafen

Für Unternehmen, die im Falle eines Verstoßes gegen die Richtlinie verhängten Geldbußen (bis zu 5% des weltweiten Umsatzes) nicht zahlen, sieht die Vereinbarung mehrere Unterlassungsmaßnahmen vor und berücksichtigt den Umsatz des Unternehmens, um Geldstrafen zu verhängen. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Unternehmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht zu einem sinnvollen Engagement, einschließlich eines Dialogs und einer Konsultation mit den betroffenen Stakeholder, verpflichtet werden.

Öffentliche Auftragsvergabe

Die Vereinbarung sieht vor, dass die Einhaltung der CSDDD als Kriterium für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen herangezogen werden kann.

 

Als nächster Schritt muss die erzielte Einigung von beiden EU Organen gebilligt und förmlich angenommen werden.