News aus Brüssel: Änderungen der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung soeben veröffentlicht – gemäß der Omnibus-Verordnung vom 13.11.2025.
Die wichtigsten Änderungen für CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie (siehe auch Tabelle).
– CSRD: verpflichtend ab 1.750 Beschäftigten und ab 450 Mio. Umsatz
– CSDDD: verpflichtend ab 5.000 Beschäftigten und ab 1,5 Milliarden Umsatz sowie Streichung der Klimapläne. Strafzahlung keine 5% mehr, sondern die Länder bestimmen, Haftung EU-weit.
– EU-Taxonomie: verpflichtend ab 1.750 Beschäftigten und ab 450 Mio. Umsatz
Heutige Abstimmungsergebnis:
– 382 Abgeordnete stimmten für das Verhandlungsmandat
– 249 dagegen
– 13 enthielten sich.
Nächste Schritte
Die Verhandlungen mit den EU-Mitgliedstaaten, die ihre Position zu dem Vorschlag bereits festgelegt haben, werden am 18. November beginnen (Trialog: Rat, Parliament, Kommision (Moderation)). Ziel ist es, die Gesetzgebung bis Ende 2025 abzuschließen.
Was bedeutet das Ergebnis für ESG-Verantwortliche in den Unternehmen?
– Jetzt kann die CSRD- und CSDDD Umsetzung von Unternehmen über 1.750 bzw. 5.000 Mitarbeitenden weitergehen und rechtssicher fortgesetzt werden.
– Auch nicht CSRD-pflichtige Unternehmen werden zukünftig ESG-Daten sammeln und messen müssen, da Banken Nachhaltigkeitsdaten abfragen werden, z.B. zur Kreditvergabe.
– Nicht CSRD-pflichtige Unternehmen können freiwillig berichten – z.B. nach dem VSME-Standard.
Welche Implikationen hat die neue Omnibus Regelung für Unternehmen?
Das besprechen wir auf dem Info-Webinar „Omnibus Entscheidung 13.11.2025 – die Folgen“ mit dem Experten Dr. Max Jungmann.
Quelle: Presseartikel der EU
Anmerkung: Zeitpunkt für den Beginn der Berichtspflicht? –> Berichtsjahr 2027, Veröffentlichung des ersten Berichts 2028